Erneut angepasste Beihilfe - Erstattungsbeträge in Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Drucken
Benutzer Bewertung: / 24
SchlechtSehr Gut 
Geschrieben von Stefan Burghardt   
Das Dienstleistungszentrum des Bundesverwaltungsamtes hat (erneut !) auf seiner WebSite die nunmehr beihilfefähigen Höchstbeträge der Aufwendungen für Heilpraktiker veröffentlicht.

Die neuen Änderungen (gültig zum 1.10.2011) der Beihilfevorschrift des Bundes sind das Ergebnis des jüngsten Treffens von Vertretern der Heilpraktiker-Verbände auf Einladung des Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 23.9.2011 in Berlin.

Hierbei sind nahezu alle bisherigen Beihilfe-GebüH-Positionen (leicht bis schmerzhaft) nach unten abgeändert worden - nach dem Motto: "Lieber Abstriche als kompletter Wegfall !" Hintergrund seien (u.a.) im letzten Jahr deutlich gestiegene Erstattungskosten des Bundes für Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Unverändert bleibt nach wie vor das überhaupt länderspezifische Ermessen, Zuschüsse für Heilpraktikerbehandlungen ihren Beamten zu gewähren oder nicht.

Es wurde damit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2009, 2 C 61.08, reagiert, nachdem dort die Begrenzung auf den Mindestwert des GebüH '85 (in der Euro-Fassung seit 1.1.2002) für rechtswidrig erklärt worden war.

Einzelheiten zum vorbenannten Urteil, siehe auch unseren Beitrag: Neues, angepaßtes Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in Sicht?

Externe Links:
Vollständiges Gebührenverzeichnis (GebüH) für Heilpraktiker

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

PDF- (378KB) Beihilfe Höchstsätze im GebüH

PDF Presseerklärung des Fachverband Deutscher Heilpraktiker (FDH) Landesverband Baden-Würtemberg e.V.

Quelle: Heilpraktiker-Online.com (R) Newsletter, Ausgabe: 4. Quartal 2011
Letzte Aktualisierung ( Thursday, 22. December 2011 )
 
weiter >